Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Zone 2 Media GmbH vom 01.11.08

§1 (Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Tätigkeit der Zone 2 Media GmbH, die diese auf den Gebieten der Marketingberatung, Werbeplanung, Werbegestaltung und Werbemittlung für andere Unternehmen oder sonstige Auftraggeber durchführt.

1. Vertragsschluss

Für Verträge mit der Zone 2 Media GmbH gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Abweichende Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird daher ausdrücklich widersprochen. Andere als die hierin enthaltenen Regelungen werden nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung wirksam.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, sowie die Vereinbarung von Lieferterminen oder -fristen, die verbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Bestätigung in Schriftform durch die Zone 2 Media GmbH.

Zone 2 Media GmbH recherchiert und kalkuliert für ihre Arbeit sorgfältig. Sollte Zone 2 Media GmbH nicht binnen 5 Tage nach Auftragseingang die Abnahme ablehnen, so gilt die Bestätigung als erteilt.

2. Angebote

Angebote der Zone 2 Media GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich verbindlich zugesichert werden.

3. Leistungs- und Lieferungspflicht

Das Einhalten einer Leistungsfrist ist von der rechtzeitigen Selbstlieferung abhängig. Hängt die Liefermöglichkeit von der Belieferung durch einen Vorlieferanten ab und scheitert diese Belieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dem Kunden steht ein Recht auf Schadenersatz aus diesem Grunde dann nicht zu.

4. Vorbereitung der Erstellung

Der Kunde stellt vor Beginn der Auftragsbearbeitung durch die Zone 2 Media GmbH, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, verarbeitungsfähige Daten in einem handelsüblichen Format zur Verfügung. Die Daten werden auf einem dauerhaften Datenträger, also auf Diskette/ ZIP-Datenträger/ CD-ROM oder Foto/ Dias/ reproduktionsfähigen Vorlagen oder per Datenübertragung eingereicht.

Sofern der Kunde keine konkreten Vorgaben stellt oder keine Auswahl bezüglich Bildern und Text trifft, erhält die Zone 2 Media GmbH absolut freie Hand bei der künstlerischen Gestaltung, bzw. Textauswahl. Die von der Zone 2 Media GmbH erstellten künstlerischen Leistungen sind allesamt künstlerische Werke i.S.d. Kunsturheberrechts. Der Zone 2 Media GmbH steht innerhalb der konkreten Auftragsausführung das Recht auf die freiheitliche Gestaltung in künstlerischer und technischer Ausführung zu. Bei bloßem "Nichtgefallen" bestehen insoweit keine Ansprüche gegen die Zone 2 Media GmbH, insbesondere nicht auf Wandelung, Minderung oder Nachbesserung.

§2 (Zahlungsbedingungen)

1. Preise und Zahlung

Die Preise schließen die gesetzlichen Umsatzsteuer nicht mit ein. Versandkosten, Installation, Schulung und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.

Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.

Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten, sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/ übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z.B. per ISDN).

Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
Lieferanten der Zone 2 Media GmbH sind nur berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Zone 2 Media GmbH aufzurechnen, wenn die Forderung des Lieferanten gegen Zone 2 Media entweder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind oder von der Zone 2 Media GmbH schriftlich anerkannt wurden. Die Ansprüche aus Lieferungen und Leistungen sind nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung abtretbar.

2. Zusatzleistungen/ Nebenkosten

Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge
a) des Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form,
b) von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter,
c) von Aufwand für Lizenzmanagement,
d) in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen sowie
e) außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen.

Durch den Auftrag anfallenden Nebenkosten (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Requisiten und Spezialgeräteverleih, Honorare für Sprecher und/oder Vokalisten, Bildsynchronisation, Reisekosten, Spesen) gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers. Sprecher, Vokalisten und/oder Musiker werden ausschließlich namens, im Auftrag und für Rechnung des Auftraggebers engagiert.

§3 (Präsentationen)

Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Zone 2 Media GmbH mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Werbungstreibenden erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Entgelts (Präsentationshonorar). Das Präsentationshonorar wird im Falle der Erteilung des Auftrags auf die Agenturvergütung angerechnet.

§4 (Treubindung an den Auftraggeber)

Die Treubindung gegenüber ihrem Auftraggeber verpflichtet die Zone 2 Media GmbH zu einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen des Media-Einsatzes und die Auswahl dritter Unternehmen und Personen durch die Zone 2 Media GmbH, z.B. im Bereich der Werbemittelproduktion. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Werbungstreibenden.

§5 (Geheimhaltungspflicht)

Die Zone 2 Media GmbH ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers verpflichtet. Soweit sie dritte Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben heranzieht, verpflichtet die Zone 2 Media GmbH diese hiermit zur gleichen Sorgfalt. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.

§6 (Urheber- und Nutzungsrechte)

Alle mit den gelieferten Arbeiten Zone 2 Media GmbH zusammenhängenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte überträgt die Zone 2 Media GmbH im Rahmen des Vertragszwecks auf den Auftraggeber, d.h., je nach Vertragszweck bestimmen sich der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Zone 2 Media GmbH.

1. Foto-Design

Als Urheber ist die Zone 2 Media GmbH alleiniger Inhaber aller Verwertungsrechte an seinem Werk.

Die Zone 2 Media GmbH überträgt dem Auftraggeber urheberrechtliche Nutzungsrechte zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (z.B. räumlich, sachlich, oder zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte) bedarf einer besonderen Vereinbarung.

Die Weitergabe urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Zone 2 Media GmbH. Entgegenstehende Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.

Bei der Verwendung ihres Werkes hat die Zone 2 Media GmbH Anspruch, als Urheber benannt zu werden.

Jede Art von Vervielfältigung oder Reproduktion auf andere Bildträger bedarf - soweit sie über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgeht - der Zustimmung der Zone 2 Media GmbH.

Der Auftraggeber stellt der Zone 2 Media GmbH nach Veröffentlichung Belegstücke unaufgefordert zur Verfügung.

2. Kompositionen, Musikberatung, etc.

Gegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und der Zone 2 Media GmbH ist die Einräumung ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an den Auftraggeber. Die Zone 2 Media GmbH überträgt die Nutzungsrechte frei von Ansprüchen Dritter, insbesondere auch frei von persönlichkeitsrechtlichen Einwendungen und Vergütungsansprüchen Dritter. Die Zone 2 Media GmbH bleibt berechtigt, die Komposition für eigene Demonstrationszwecke (z.B. Demotape) zu verwerten. Ist Gegenstand des Auftrages die Bearbeitung eines geschützten Werkes, so obliegt es dem Auftraggeber, die notwendige Erlaubnis des Originalurhebers einzuholen. Sollte eine Komposition 12 Monate nach Abnahme nicht veröffentlicht worden sein, dann fallen die Rechte mit Ablauf der Zwölf-Monatsfrist auf die Zone 2 Media GmbH zur ausschließlichen Verwertung zurück.

Die Zone 2 Media GmbH überträgt dem Auftraggeber urheberrechtliche Nutzungsrechte zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (inhaltlich, zeitlich, räumlich) bedarf für jeden Einzelfall einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Zone 2 Media GmbH ist der Auftraggeber insbesondere nicht berechtigt, die Komposition umzugestalten, zu bearbeiten, neu aufzunehmen oder mit Bild-, Text- und/oder Tonmaterial eines anderen Produktes als dem vertraglich vereinbarten zu synchronisieren.

Bei der Verwendung ihres Werkes hat die Zone 2 Media GmbH Anspruch, in branchenüblicher Weise als Urheber bezeichnet zu werden (Beschriftung sämtlicher Sendekopien, Copyright-Vermerk im Vor- oder Abspann bei Bildtonträgern u.ä.). Der Auftraggeber ist ohne schriftliche Mitteilung an die Zone 2 Media GmbH nicht berechtigt, die von der Zone 2 Media GmbH angegebene Werkbezeichnung bzw. den vom Auftraggeber verwendeten bzw. angemeldeten Titel einer Produktion zu verändern. Der Auftraggeber erfüllt für die von ihm vorgenommene oder beauftragte Vervielfältigung und Verbreitung der Komposition alle anfallenden gesetzlichen oder vertraglichen Urheberrechtsverbindlichkeiten. Nach Veröffentlichung stellt der Auftraggeber der Zone 2 Media GmbH unaufgefordert Belegstücke zur Verfügung.

§7 (Haftung)

Im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben haftet die Zone 2 Media GmbH dem Auftraggeber gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Zu den Aufgaben der Zone 2 Media GmbH gehört es, den Auftraggeber auf von ihr erkennbare rechtliche Bedenken gegen geplante Werbemaßnahmen hinzuweisen. Wird ein Auftrag aus Gründen, die nicht von der Zone 2 Media GmbH zu vertreten sind, nicht ausgeführt, so kann die Zone 2 Media GmbH - ohne dass es eines Schadensnachweises bedürfte - ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars berechnen. Wird ein angefangener Auftrag aus von der Zone 2 Media GmbH nicht zu vertretenden Gründen nicht fertiggestellt, so steht der Zone 2 Media GmbH das volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger. Die Zone 2 Media GmbH ist verpflichtet, die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Erfüllungsgehilfen mit größtmöglicher Sorgfalt auszusuchen. Eine weitergehende Haftung für Erfüllungsgehilfen übernimmt die Zone 2 Media GmbH nicht. Gehen erbrachte Leistungen. trotz größter Sorgfalt der Zone 2 Media GmbH unter, ohne dass sie dies zu vertreten hat, so berührt dies ihren Honoraranspruch nicht; sie ist in diesem Fall zur Ersatzbeschaffung zu einem vom Auftraggeber zu zahlenden Selbstkostenpreis verpflichtet, es sei denn, dass der Auftraggeber den Untergang zu vertreten hat. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeausdrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

§8 (Gerichtsstand)

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Teile der Geschäftssitz der Zone 2 Media GmbH. Das gleiche gilt hinsichtlich des Gerichtsstandes, sofern nicht gesetzlich ein anderer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist.

§9 (Anwendbares Recht)

Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern deutsches Recht anwendbar.

Meerbusch, im November 2008

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